Rettungsschilder stellen einen Teilbereich der bestehenden Sicherheitskennzeichen dar.
Zusammen mit den Warn-, Verbots-, Brandschutz-, Feuerwehr- und Gebotszeichen sollen Sie für mehr Sicherheit im Notfall sorgen. Rettungsschilder selbst weisen in Piktogrammform auf Notfalleinrichtungen wie beispielsweise Rettungswege, Defibrillatoren, Notruftelefone und Krankentragen hin. Eine klare, gut sichtbare Kennzeichnung der vorhandenen Wege und Hilfsmittel ist der zentrale Punkt.
Aktuell, seit 2012: SN EN ISO 7010
Alt: DIN BGV A8
Alt: ISO 6309
Personen verlassen in der Regel ein Gebäude über denselben Weg wie sie es betreten haben. Abhängig von der Personenbelegung kann es bei einer notfallmässigen Gebäudeevakuierung zu einem „Personenstau“ kommen. Um dies zu verhindern werden periodisch Evakuierungsübungen durchgeführt.
Dank den VKF-Brandschutzrichtlinien verfügen Gebäude über genügend Notausgänge und Nottreppenhäuser um in kurzer Zeit sämtliche Personen rasch und sicher evakuieren zu können. In Gebäuden mit hoher Personenbelegung wird das Personal darauf hin geschult, den ihnen zugewiesenen Rettungsweg zu benutzen.
Notausgangsschilder mit Richtungsangabe in Treppenhäuser bestätigen einem Flüchtenden sich auf dem richtigen Weg ins Freie zu befinden.
Unsere Empfehlung: Die im Gebäude begonnene Fluchtwegbeschilderung sollte innerhalb eines Treppenhauses ununterbrochen fortgeführt werden, dies bis zum Sammelplatz ausserhalb des Gebäudes. Notausgangsschilder in der Grösse 300 x 150 mm sind für Treppenhäuser ausreichend. Die Erkennungsweite von nachleuchtenden Schildern bei dieser Grösse beträgt 9.75 m (VKF Brandschutzrichtline 2015).
Notausgangsschild Treppe abwärts
Notausgangsschild Treppe aufwärts
1. Kann anstelle einer geforderten elektrischen Notausgangsleuchte ein nachleuchtendes Notausgangsschild verwendet werden?
Alle bei der Gebäudeinbetriebnahme und bei Umbauten gesetzlich geforderten elektrischen Notausgangsleuchten dürfen nicht mit nachleuchtenden Notausgangsschildern ersetzt oder anstelle derer verwendet werden. Die Forderungen/Auflagen werden jeweils durch die zuständige kant. Gebäudeversicherung oder Feuerpolizei erlassen.
2. Wo dürfen/sollen nachleuchtende Notausgangsschilder eingesetzt werden?
Gemäss gesetzlicher Verordnung über die Unfallverhütung, VUV, Art. 20 „Fluchtwege“ müssen Verkehrswege, die bei Gefahr als Fluchtweg dienen, u.a. zweckmässig gekennzeichnet werden. Arbeitsplätze, Räume, Gebäude und Betriebsgelände müssen bei Gefahr jederzeit rasch und sicher verlassen werden können.
a) Bei Vorhandensein von elektrischen Notausgangsleuchten und/oder Notlicht:
Einsatz von langnachleuchtenden Notausgangsschildern in Ergänzung zu den bestehenden elektrischen Notausgangsleuchten um eine ununterbrochene Richtungsorientierung flüchtender Personen zu ermöglichen.
b) Es sind keine elektrischen Notausgangsleuchten und es ist kein Notlicht vorhanden:
In Absprache mit den zuständigen Behörden wie Gebäudeversicherung, Feuerpolizei oder Arbeitsamt, können Notausgangstüren und Fluchtwege mit langnachleuchtenden Notausgangsschildern gekennzeichnet werden.